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§ 7 Anwendung des Bundesgebührengesetzes - Digitale Gesetze
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik (TeleGebV)
Eingangsformel
§ 1 Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Höhe der Gebühr
§ 4 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung
§ 5 Gebühren in besonderen Fällen
§ 6 Auslagen
§ 7 Anwendung des Bundesgebührengesetzes
§ 8 Übergangsregelung für die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 9 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 7 Anwendung des Bundesgebührengesetzes
Die §§ 14, 16 bis 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Fälligkeit, zum Säumniszuschlag, zur Stundung, zur Niederschlagung, zum Erlass, zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.