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§ 11 Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung - Digitale Gesetze
Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)
Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zuständigkeiten
§ 4 Häufigkeit der Kontrollen
§ 5 Kontrollen auf der Straße
§ 6 Kontrollbericht
§ 7 Bewertung von Mängeln und Folgemaßnahmen
§ 8 Informationen unter den Mitgliedstaaten
§ 9 Aufgaben der nationalen Kontaktstelle; Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten
§ 10 Berichtswesen
§ 11 Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung
§ 12 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage 1 (weggefallen)
Anlage 2 (weggefallen)
Anlage 3 (zu § 10 Absatz 1) Muster des Formulars für den Bericht an das Bundesamt für Logistik und Mobilität über die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über Verstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Mängeln
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Kontrollen des Bundesamtes für Logistik und Mobilität, der Bundespolizei und der Zollverwaltung
Diese Verordnung wird entsprechend angewendet durch:
1.
das Bundesamt für Logistik und Mobilität gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe m des Güterkraftverkehrsgesetzes,
2.
die Bundespolizei bei Einfahrten von Nutzfahrzeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rahmen seiner Gefahrenabwehr und
3.
den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzübergängen und im grenznahen Raum.