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§ 35 Klinische Propädeutik - Digitale Gesetze
Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Die tierärztliche Ausbildung
Abschnitt 2 Prüfungsvorschriften
Abschnitt 3 Der praktische Studienteil
Abschnitt 4 Die Approbation
Abschnitt 5 Ergänzende Vorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Prüfungsvorschriften
Unterabschnitt 5: Lehrinhalte und Studienfächer
§ 35 Klinische Propädeutik
In dem Prüfungsfach Klinische Propädeutik haben die Studierenden ein Tier zu untersuchen und nachzuweisen, dass sie sich mit den Grundlagen der klinischen Untersuchungsmethoden vertraut gemacht haben.