Abschnitt 2 Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6
Abschnitt 3 Anforderungen an Tierarzneimittel außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2019/6 und an veterinärmedizintechnische Produkte
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1 Information der Öffentlichkeit, Verbote
Unterabschnitt 2 Kategorisierung
Unterabschnitt 3 Abgabe, Bezug und Anwendung von Arzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten
Unterabschnitt 4 Kennzeichnung, Packungsbeilage, Packungsgrößen und Preise
Unterabschnitt 5 Vorschriften zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zu tierärztlichen Mitteilungen über die Arzneimittelverwendung
(1) Unbeschadet des Artikels 57 der Verordnung (EU) 2019/6 dürfen die nach den §§ 55 bis 58 erhobenen Daten ausschließlich zu folgenden Zwecken verarbeitet werden:
1.
zur Ermittlung und Berechnung der Therapiehäufigkeit,
2.
zur Überwachung der Einhaltung der §§ 55 bis 58,
3.
zur Verfolgung und zur Ahndung von Verstößen gegen tierarzneimittelrechtliche Vorschriften,
4.
zur Durchführung einer Risikobewertung nach § 57 Absatz 4 Satz 3,
5.
für die Erstellung des Berichts nach § 57 Absatz 4 Satz 4,
6.
zur Berechnung weiterer betrieblicher und bundesweiter Kenngrößen und
7.
in pseudonymisierter Form zu wissenschaftlichen Zwecken.
Die betrieblichen Kenngrößen nach Satz 1 Nummer 6 werden ausschließlich den Datenmeldenden jeweils zu den von ihnen gemeldeten Daten zur Kenntnis gegeben.
(2) Die zuständige Behörde darf Daten nach den §§ 55 bis 58 an die für die Verfolgung von Verstößen zuständigen Behörden übermitteln, sofern sie Grund zu der Annahme hat, dass
1.
ein Verstoß vorliegt
a)
gegen das Lebensmittel- und Futtermittelrecht,
b)
das Tierschutzrecht oder
c)
das Tiergesundheitsrecht und
2.
diese Daten für die Verfolgung des Verstoßes erforderlich sind.