Abschnitt 2 Tierarzneimittel im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/6
Unterabschnitt 1 Freistellung von der Zulassungspflicht von Tierarzneimitteln für bestimmte Heimtiere, Kennzeichnung und Packungsbeilage sowie Widerruf der Freistellung
Unterabschnitt 2 Besondere Anforderungen an die Primärverpackung, die äußere Umhüllung und die Packungsbeilage
Unterabschnitt 3 Durchführungsvorschriften für die Zulassung
Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für klinische Prüfungen und Rückstandsprüfungen
Unterabschnitt 5 Übermittlung von Informationen an die Produktdatenbank
Unterabschnitt 6 Ergänzende Vorschriften für homöopathische Tierarzneimittel
Unterabschnitt 7 Ergänzende Vorschriften für die Herstellungserlaubnis
Unterabschnitt 8 Ergänzende Vorschriften für die Großhandelsvertriebserlaubnis
Unterabschnitt 9 Parallelhandel mit Tierarzneimitteln
Abschnitt 3 Anforderungen an Tierarzneimittel außerhalb des Anwendungsbereiches der Verordnung (EU) 2019/6 und an veterinärmedizintechnische Produkte
Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 5 Straf- und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Übergangsvorschriften
§ 20 Verordnungsermächtigung zur Regelung von Ausnahmen von der Großhandelsvertriebserlaubnis
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es mit § 1 vereinbar ist, zu bestimmen,
1.
dass die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln zwischen zwei Einzelhändlerinnen oder Einzelhändlern im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht an die Voraussetzung gebunden ist, eine Großhandelsvertriebserlaubnis zu besitzen, und
2.
unter welchen Voraussetzungen eine Abgabe nach Nummer 1 zulässig ist.