Abschnitt 2 Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes
Abschnitt 3 Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes
Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes
Abschnitt 5 Zu § 8 des Gesetzes
Abschnitt 6 Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 7 Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes
Abschnitt 8 Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes
Abschnitt 9 Zu § 16 des Gesetzes
Abschnitt 10 Zu § 17 des Gesetzes
Abschnitt 11 Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes
Abschnitt 12 Zu § 22 des Gesetzes
Abschnitt 13 Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
Abschnitt 13a Zu § 23g des Gesetzes
Abschnitt 14 Zu § 24 des Gesetzes
Abschnitt 15 Zu § 26 des Gesetzes
Abschnitt 16 Zu § 28 des Gesetzes
Abschnitt 17 Zu § 30 des Gesetzes
Abschnitt 18 Zu § 31 des Gesetzes
Abschnitt 19 Zu § 32 des Gesetzes
Abschnitt 20 Zu § 33 des Gesetzes
Abschnitt 21 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 23 Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 25 Schlussbestimmungen
§ 52 Probenentnahme im Rahmen der Steueraufsicht
Die mit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger können zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben entnehmen von:
1.
Waren, die der Tabaksteuer unterliegen oder unterliegen können,
2.
Roh- und Ausgangsstoffen sowie von Halb- und Fertigerzeugnissen, die zur oder bei der Herstellung solcher Waren verwendet werden, und
3.
den Umschließungen von Waren nach Nummer 1.
Auf Verlangen ist eine Entnahmebestätigung auszustellen. Auf Verlangen des Hauptzollamts haben Erlaubnisinhaber zu Untersuchungszwecken unentgeltlich Proben zur Verfügung zu stellen.