Abschnitt 2 Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes
Abschnitt 3 Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes
Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes
Abschnitt 5 Zu § 8 des Gesetzes
Abschnitt 6 Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 7 Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes
Abschnitt 8 Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes
Abschnitt 9 Zu § 16 des Gesetzes
Abschnitt 10 Zu § 17 des Gesetzes
Abschnitt 11 Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes
Abschnitt 12 Zu § 22 des Gesetzes
Abschnitt 13 Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
Abschnitt 13a Zu § 23g des Gesetzes
Abschnitt 14 Zu § 24 des Gesetzes
Abschnitt 15 Zu § 26 des Gesetzes
Abschnitt 16 Zu § 28 des Gesetzes
Abschnitt 17 Zu § 30 des Gesetzes
Abschnitt 18 Zu § 31 des Gesetzes
Abschnitt 19 Zu § 32 des Gesetzes
Abschnitt 20 Zu § 33 des Gesetzes
Abschnitt 21 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 23 Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 25 Schlussbestimmungen
§ 44 Steuerfreie Deputate
(1) Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
1.
in einem Steuerlager mit der Herstellung von Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind,
2.
in Räumen, die mit dem Steuerlager in räumlicher Verbindung stehen oder an diesen angrenzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand zusammenhängende Tätigkeit ausüben,
3.
mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers, in dem Tabakwaren hergestellt werden, oder der Betreuung der in diesem Steuerlager Beschäftigten dient, oder
4.
zur Verwaltung des Betriebs gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die zum Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, gehören.
(2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,
1.
in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird;
2.
in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren oder Zigarillos ausgerüstet oder keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren gelagert werden;
3.
in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind;
4.
in denen Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll.
(3) Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren beschränkt, die
1.
nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als Deputat gewährt werden und
2.
in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Steuerlagerinhaber hergestellten oder versteuerten Mengen an gleichartigen Tabakwaren stehen.
(4) Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren herstellt, hat Packungen mit Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die Wörter
„Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzulässig!“
deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.
(5) Die Steuererklärung nach § 30 Absatz 3 Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben. Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.