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§ 40h Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs - Digitale Gesetze
Verordnung zur Durchführung des Tabaksteuergesetzes (TabStV)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
Abschnitt 2 Zu den §§ 1 und 4 Nummer 12 des Gesetzes
Abschnitt 3 Zu den §§ 5, 6 und 15 Absatz 3 des Gesetzes
Abschnitt 4 Zu § 7 des Gesetzes
Abschnitt 5 Zu § 8 des Gesetzes
Abschnitt 6 Zu den §§ 9 und 35 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
Abschnitt 7 Zu den §§ 10 bis 13 des Gesetzes
Abschnitt 8 Zu den §§ 14 und 15 Absatz 3 des Gesetzes
Abschnitt 9 Zu § 16 des Gesetzes
Abschnitt 10 Zu § 17 des Gesetzes
Abschnitt 11 Zu den §§ 19 bis 21 und 33 des Gesetzes
Abschnitt 12 Zu § 22 des Gesetzes
Abschnitt 13 Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
§ 40 Zertifizierter Empfänger
§ 40a Zertifizierter Versender
§ 40b Teilnahme am EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem; Ausfallverfahren und vereinfachte Verfahren
§ 40c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 40d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 40e Eingangsmeldung bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 40f Beförderung im Ausfallverfahren
§ 40g Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung
§ 40h Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
Abschnitt 13a Zu § 23g des Gesetzes
Abschnitt 14 Zu § 24 des Gesetzes
Abschnitt 15 Zu § 26 des Gesetzes
Abschnitt 16 Zu § 28 des Gesetzes
Abschnitt 17 Zu § 30 des Gesetzes
Abschnitt 18 Zu § 31 des Gesetzes
Abschnitt 19 Zu § 32 des Gesetzes
Abschnitt 20 Zu § 33 des Gesetzes
Abschnitt 21 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 23 Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 25 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 13: Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
§ 40h Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Tabakwaren des steuerrechtlich freien Verkehrs
Für Fälle vollständiger Zerstörung oder unwiederbringlichen Gesamt- oder Teilverlusts von Tabakwaren gelten die §§ 11 und 30 entsprechend.