Abschnitt 13 Zu den §§ 23 und 35 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes
Abschnitt 13a Zu § 23g des Gesetzes
Abschnitt 14 Zu § 24 des Gesetzes
Abschnitt 15 Zu § 26 des Gesetzes
Abschnitt 16 Zu § 28 des Gesetzes
Abschnitt 17 Zu § 30 des Gesetzes
Abschnitt 18 Zu § 31 des Gesetzes
Abschnitt 19 Zu § 32 des Gesetzes
Abschnitt 20 Zu § 33 des Gesetzes
Abschnitt 21 Zu § 212 Absatz 1 Nummer 8 der Abgabenordnung
Abschnitt 22 Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 23 Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
Abschnitt 24 Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
Abschnitt 25 Schlussbestimmungen
§ 38 Anmeldung - Digitale Gesetze
§ 38 Anmeldung
Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.