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§ 2 Zweck des Sondervermögens - Digitale Gesetze
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG)
Eingangsformel
§ 1 Errichtung des Sondervermögens
§ 2 Zweck des Sondervermögens
§ 3 Investitionen der Länder
§ 4 Investitionen des Bundes
§ 5 Stellung im Rechtsverkehr
§ 6 Kreditermächtigung
§ 7 Wirtschaftsplan
§ 8 Rechnungslegung
§ 9 Verwaltungskosten und Kosten der Kreditaufnahme
§ 10 Erfolgskontrollen
§ 11 Laufzeit, Auflösung und Tilgungsplan
§ 12 Inkrafttreten
Inhaltsverzeichnis
§ 2 Zweck des Sondervermögens
Aus dem Sondervermögen werden zusätzliche Investitionen von bis zu 500 Milliarden Euro in die Infrastruktur und zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 finanziert.