§ 29a Anhang zur
Jahresrechnung der Krankenversicherung
(1) Die Krankenversicherungsträger und ihre Verbände haben als Teil der Jahresrechnung einen Anhang zu erstellen.
(2) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zur Erläuterung der Jahresrechnung erforderlich sind, um eine realistische Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu ermöglichen. Der Anhang ist neben allgemeinen Angaben zum Krankenversicherungsträger oder Verband nach folgenden Abschnitten untergliedert:
- 1.
Angaben zu den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, insbesondere
- a)
die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden;
- b)
Abweichungen von vorgeschriebenen oder Änderungen von angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden; Abweichungen und Änderungen sind zu begründen; die sich daraus ergebenden finanziellen Wirkungen sind gesondert darzustellen;
- c)
Änderungen der Darstellungsweise in der Jahresrechnung;
- 2.
Erläuterungen zur Jahresrechnung
- a)
die Begründetheit von Forderungen, soweit sie nicht bereits auf Grund der Kontenbezeichnung naheliegt, sowie von Forderungen jeweils getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr und eventuelle Ausfallrisiken mit Beschreibung vorgenommener Wertberichtigungen;
- b)
die Darstellung der Werte und die Entwicklung des Anlagevermögens in einem Anlagengitter sowie die angewandten Abschreibungssätze;
- c)
aufgenommene Darlehen;
- d)
der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, getrennt nach Laufzeiten bis zu einem Jahr und von mehr als einem Jahr;
- e)
der Anteil von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr Laufzeit an den Gesamtverbindlichkeiten; gegebenenfalls der stufenweise Aufbau des Anteils von Verbindlichkeiten bis zu einem Jahr Laufzeit für die Geschäftsjahre 2011 bis 2014;