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§ 26a Buchführung der Eigenbetriebe - Digitale Gesetze
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans
Zweiter Abschnitt Ausführung des Haushaltsplans
Dritter Abschnitt Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung
Vierter Abschnitt Organisation
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung
§ 26a Buchführung der Eigenbetriebe
Eigenbetriebe, die nach § 12 einen Wirtschaftsplan aufstellen, haben nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung zu buchen.