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Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans
Zweiter Abschnitt Ausführung des Haushaltsplans
Dritter Abschnitt Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung
Vierter Abschnitt Organisation
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
§ 23 Vorleistungen - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Ausführung des Haushaltsplans
§ 23 Vorleistungen
Vorleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.