Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Toggle theme
Loading...
§ 23 Vorleistungen - Digitale Gesetze
Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung (SVHV)
Eingangsformel
Erster Abschnitt Aufstellung des Haushaltsplans
Zweiter Abschnitt Ausführung des Haushaltsplans
§ 13 Bruttonachweis, Einzelnachweis
§ 14 Aufhebung der Sperre
§ 15 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
§ 16 Verpflichtungsermächtigungen
§ 17 Zuwendungen
§ 18 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 19 Deckungsfähigkeit
§ 20 Einweisung in eine Planstelle für Beamtinnen und Beamte
§ 21 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
§ 22 Öffentliche Aufträge
§ 23 Vorleistungen
§ 24 Veräußerung von Vermögensgegenständen
§ 25 Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen
Dritter Abschnitt Zahlungen, Buchführung, Rechnungslegung, interne Rechnungsprüfung und Entlastung
Vierter Abschnitt Organisation
Fünfter Abschnitt Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Ausführung des Haushaltsplans
§ 23 Vorleistungen
Vorleistungen dürfen nur vereinbart oder bewirkt werden, wenn dies allgemein üblich oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.