§ 13 Abschlußprüfung zum
Sozialversicherungsfachangestellten/zur
Sozialversicherungsfachangestellten, Fachrichtung
landwirtschaftliche Sozialversicherung
(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung landwirtschaftliche Sozialversicherung erstreckt sich auf die in der Anlage 5 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Versicherung und Finanzierung, Leistungen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich in einem Prüfungsgespräch durchzuführen.
(3) Die Anforderungen in den Prüfungsfächern sind:
- 1.
Prüfungsfach Versicherung und Finanzierung:
In 210 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten Versicherungsverhältnisse und Beiträge lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
- 2.
Prüfungsfach Leistungen:
In 240 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
- a)
Leistungen bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
- b)
Ansprüche auf Renten in der Alterssicherung der Landwirte,
- c)
Leistungen bei Krankheit in der Krankenversicherung der Landwirte
lösen. Er soll dabei zeigen, daß er die Sachverhalte analysieren, rechtlich beurteilen und verfahrensmäßig bearbeiten kann.
- 3.
Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben insbesondere aus den Gebieten
- a)
Arbeitsrecht und Beschäftigung,
- b)
betrieblicher Leistungsprozeß,
- c)
Wirtschaftskreislauf und Konjunktur
bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, sozialrechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.