§ 39 Festsetzung der Haftungssumme - Digitale Gesetze
Erster Teil Seerechtliches Verteilungsverfahren
Zweiter Teil Binnenschiffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren
Dritter Teil Wirkungen der Errichtung eines Fonds in einem anderen Vertragsstaat
§ 39 Festsetzung der Haftungssumme
Die vom Gericht festzusetzende Haftungssumme ist vom Zeitpunkt des zur Haftung führenden Ereignisses bis zum Zeitpunkt der Errichtung des Fonds mit vier vom Hundert für das Jahr zu verzinsen.