Abschnitt 2 Untersuchungen bei der Sicherheitsvorsorge durch verantwortliche Personen
Abschnitt 3 Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems
Abschnitt 4 Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 43 Übergangsregelung
Seeamtsuntersuchungen, die vor dem 1. Januar 2025 eingeleitet worden sind, sind nach den bis einschließlich 31. Dezember 2024 geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften fortzuführen.