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§ 41 Einschränkung von Grundrechten - Digitale Gesetze
Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt durch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen (SUG)
Abschnitt 1 Anwendungsbereich
Abschnitt 2 Untersuchungen bei der Sicherheitsvorsorge durch verantwortliche Personen
Abschnitt 3 Amtliche Untersuchungen zur Sicherheitskultur des internationalen und nationalen Seesicherheitssystems
Abschnitt 4 Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 4: Bußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften
Unterabschnitt 2: Schlussvorschriften
§ 41 Einschränkung von Grundrechten
Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.