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§ 4 Einrichtung - Digitale Gesetze
Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)
Eingangsformel
Abschnitt 1 Berechnung und Bestimmung der vorbehaltenen Stellen
Abschnitt 2 Vormerkstellen
§ 4 Einrichtung
§ 5 Aufgaben
Abschnitt 3 Bewerbung
Abschnitt 4 Zuweisung und Einstellung
Abschnitt 5 Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 2: Vormerkstellen
§ 4 Einrichtung
(1) Das Bundesverwaltungsamt nimmt die Aufgaben der Vormerkstelle des Bundes wahr.
(2) Die Länder richten ihre Vormerkstellen in eigener Zuständigkeit ein.