Abschnitt 5 Erlöschen des Rechts aus dem Eingliederungsschein
Abschnitt 6 Schlußvorschriften
Eingangsformel
Auf Grund des § 10 Abs. 4 Satz 7 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1999 (BGBl. I S. 882, 1491) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung: