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Straßenverkehrsgesetz (StVG)
I. Verkehrsvorschriften
II. Haftpflicht
§ 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt
§ 8 Ausnahmen
§ 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses
§ 9 Mitverschulden
§ 10 Umfang der Ersatzpflicht bei Tötung
§ 11 Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung
§ 12 Höchstbeträge
§ 12a Höchstbeträge bei Beförderung gefährlicher Güter
§ 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
§ 13 Geldrente
§ 14 Verjährung
§ 15 Verwirkung
§ 16 Sonstige Gesetze
§ 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
§ 18 Ersatzpflicht des Fahrzeugführers
§ 19 Haftung des Halters bei Unfällen mit Anhängern und Gespannen
§ 19a Ersatzpflicht des Führers von Anhängern und Gespannen
§ 20 Örtliche Zuständigkeit
III. Straf- und Bußgeldvorschriften
IV. Fahreignungsregister
V. Fahrzeugregister
VI. Fahrerlaubnisregister
VIa. Datenverarbeitung
VII. Gemeinsame Vorschriften, Übergangsbestimmungen
§ 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
II.: Haftpflicht
§ 12b Nichtanwendbarkeit der Höchstbeträge
Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein Schaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleiskettenfahrzeugs verursacht wird.