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Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StV/WasAusbV)
Eingangsformel
xxxx
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 2 Ausbildungsdauer - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Erster Teil: Gemeinsame Vorschriften
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.