Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe - Digitale Gesetze
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
Die Ausbildungsberufe
1.
Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik,
2.
Fachkraft für Wasserwirtschaft
werden staatlich anerkannt. Soweit die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes stattfindet, sind sie Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes. Im Übrigen sind sie Ausbildungsberufe der gewerblichen Wirtschaft.