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§ 13 Berichtsheft - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StV/WasAusbV)
Eingangsformel
xxxx
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
§ 10 Ausbildungsberufsbild
§ 11 Ausbildungsrahmenplan
§ 12 Ausbildungsplan
§ 13 Berichtsheft
§ 14 Zwischenprüfung
§ 15 Abschlussprüfung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
§ 13 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.