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§ 10 Ausbildungsberufsbild - Digitale Gesetze
Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik und zur Fachkraft für Wasserwirtschaft (StV/WasAusbV)
Eingangsformel
xxxx
Erster Teil Gemeinsame Vorschriften
Zweiter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Straßen- und Verkehrstechnik
Dritter Teil Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Teil: Vorschriften für den Ausbildungsberuf Fachkraft für Wasserwirtschaft
§ 10 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.
Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.
Umweltschutz,
5.
Wirtschaftlichkeit,
6.
Arbeitsorganisation, Kommunikation und Mitgestalten von sozialen Beziehungen,
7.
Informationstechnik und -verarbeitung,
8.
Bautechnisches Zeichnen und Konstruieren,
9.
Bautechnisches Berechnen,
10.
Lage- und Höhenvermessungen,
11.
Baustoffe und Böden,
12.
Messen, Erfassen und Auswerten wasserwirtschaftlicher Daten,
13.
Planen, Entwerfen und Konstruieren von wasserwirtschaftlichen Bauwerken und Anlagen,
14.
Technische und verwaltungsmäßige Bearbeitung wasserrechtlicher Verfahren und Abläufe,
15.
Abwicklung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen,
16.
Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete,
17.
Überwachung von Gewässern, Anlagen und Gebieten,
18.
Qualitätssichernde Maßnahmen.