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§ 46a Einschränkung von Grundrechten - Digitale Gesetze
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
Zweiter Abschnitt Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
Dritter Abschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 46a Einschränkung von Grundrechten
Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.