Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
Gesetz über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (StUG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine und grundsätzliche Vorschriften
Zweiter Abschnitt Erfassung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
Dritter Abschnitt Verwendung der Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
Vierter Abschnitt Besondere Vorschriften
Fünfter Abschnitt Schlussvorschriften
§ 42a Gerichtsstand - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 42a Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Berlin.