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§ 102 Arbeiterwohnstätten - Digitale Gesetze
Gesetz über die Einführung des deutschen Rechts auf dem Gebiete der Steuern, Zölle und Finanzmonopole im Saarland (StRSaarEG)
Erster Teil Allgemeine Grundsätze Allgemeines Abgabenrecht
Zweiter Teil (weggefallen)
Dritter Teil (weggefallen)
Vierter Teil Besitz- und Verkehrsteuern
Fünfter Teil Schlußvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Vierter Teil: Besitz- und Verkehrsteuern
Zwölfter Abschnitt: Grundsteuer
§ 102 Arbeiterwohnstätten
Grundsteuerbeihilfen, die im Saarland gewährt worden sind, werden vom Rechnungsjahr 1960 an für den Rest des Beihilfezeitraums vom Bund übernommen.