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§ 20 Kostenregelung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG)
Abschnitt 1 Rehabilitierung und Folgeansprüche
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 3 Soziale Ausgleichsleistungen
§ 16 Soziale Ausgleichsleistungen
§ 17 Kapitalentschädigung
§ 17a Besondere Zuwendung für Haftopfer; Verordnungsermächtigung
§ 18 Unterstützungsleistungen
§ 19 Härteregelung
§ 20 Kostenregelung
§ 21 Leistungen der Sozialen Entschädigung bei gesundheitlicher Schädigung; Verordnungsermächtigung
§ 22 Leistungen der Sozialen Entschädigung für Hinterbliebene
§ 23 Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 24 (weggefallen)
§ 25 Zuständigkeiten
§ 25a Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Abschnitt 4 Überleitungs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Soziale Ausgleichsleistungen
§ 20 Kostenregelung
Der Bund trägt 65 vom Hundert der Ausgaben, die den Ländern durch Leistungen nach diesem Gesetz entstehen.