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§ 19 Härteregelung - Digitale Gesetze
Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (StrRehaG)
Abschnitt 1 Rehabilitierung und Folgeansprüche
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Abschnitt 3 Soziale Ausgleichsleistungen
Abschnitt 4 Überleitungs- und Schlussvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt 3: Soziale Ausgleichsleistungen
§ 19 Härteregelung
Ergibt sich eine besondere Härte daraus, dass keine Kapitalentschädigung oder keine besondere Zuwendung gezahlt wird, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller diese Leistung zuerkennen.