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§ 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 1 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 1 Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
§ 5 Genehmigungsfreier Umgang
§ 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe
§ 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
§ 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
§ 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
§ 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
§ 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
§ 11 Freigrenzen
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
Abschnitt 3 Bauartzulassung
Abschnitt 4 Rückstände
Kapitel 3 Freigabe
Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
Kapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse
Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Kapitel 7 Informationspflichten des Herstellers
Kapitel 8 Aufsichtsprogramm
Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Teil 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
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Abschnitt 1: Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
§ 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
Eine Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5 des Strahlenschutzgesetzes ist in den in Anlage 3 Teil D genannten Fällen nicht erforderlich.