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§ 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen - Digitale Gesetze
Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (StrlSchV)
Inhaltsübersicht
Teil 1 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 1 Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 1 Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
Abschnitt 3 Bauartzulassung
Abschnitt 4 Rückstände
§ 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
§ 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
§ 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
§ 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
Kapitel 3 Freigabe
Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
Kapitel 5 Fachkunde und Kenntnisse
Kapitel 6 Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
Kapitel 7 Informationspflichten des Herstellers
Kapitel 8 Aufsichtsprogramm
Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Teil 6 Schlussbestimmungen
Inhaltsverzeichnis
Teil 2: Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
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Abschnitt 4: Rückstände
§ 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
Die von Rückständen verursachten Expositionen sind nach den in Anlage 6 festgelegten Grundsätzen zu ermitteln.