Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Kapitel 3 Freigabe
Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
Kapitel 5 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
Kapitel 6 Melde- und Informationspflichten
Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Teil 6 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren
Teil 7 Verwaltungsbehörden
Teil 8 Schlussbestimmungen
§ 9 Dosisbegrenzung
Wer eine Tätigkeit plant, ausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Dosisgrenzwerte nicht überschritten werden, die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen festgelegt sind.