Teil 2 Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
Kapitel 1 Strahlenschutzgrundsätze
Kapitel 2 Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
Abschnitt 1 Errichtung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung; Umgang mit radioaktiven Stoffen; Betrieb von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
Abschnitt 3 Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen oder im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler
Abschnitt 7 Tätigkeiten im Zusammenhang mit kosmischer Strahlung
Abschnitt 8 Tätigkeiten im Zusammenhang mit natürlich vorkommender Radioaktivität
Abschnitt 9 Ausnahme
Kapitel 3 Freigabe
Kapitel 4 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
Kapitel 5 Anforderungen an die Ausübung von Tätigkeiten
Kapitel 6 Melde- und Informationspflichten
Teil 3 Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
Teil 4 Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
Teil 5 Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
Teil 6 Strahlenschutzrechtliche Aufsicht, Verwaltungsverfahren
Teil 7 Verwaltungsbehörden
Teil 8 Schlussbestimmungen
§ 49 Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1.
die technischen Anforderungen an die Bauartzulassung von Vorrichtungen festzulegen, die eine genehmigungs- und anzeigefreie Verwendung oder einen genehmigungsfreien Betrieb der bauartzugelassenen Vorrichtung erlauben,
2.
festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die für die Zulassung der Bauart zuständige Behörde Ausnahmen von den technischen Anforderungen nach Nummer 1 zulassen kann,
3.
zu bestimmen, dass und auf welche Weise
a)
Angaben über eine Bauartzulassung bekannt zu machen sind und
b)
die Festlegung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, bekannt zu machen ist,
4.
die Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung festzulegen, einschließlich der Pflicht, die bauartzugelassene Vorrichtung, die radioaktive Stoffe enthält, nach Beendigung der Nutzung zurückzunehmen, und
5.
die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung festzulegen, einschließlich der Pflicht, die bauartzugelassene Vorrichtung nach Beendigung der Nutzung dem Inhaber zurückzugeben oder sie zu entsorgen.
Nicht amtlicher Hinweis:
(+++ § 49: Inkraft gem. Art. 32 Abs. 1 Satz 2 G. v. 27.6.2017 I, 1966 mWv 1.10.2017 +++)