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Verordnung über Verkehrsleistungen der Eisenbahnen für die Streitkräfte (StrKrVerkLeistV)
Eingangsformel
§ 1 Umfang der Leistungspflicht
§ 2 Anzuwendende Vorschriften
§ 3 Anmeldung von Verkehrsleistungen
§ 4 Vorrang
§ 5 Besondere Vorschriften für die Erbringung von Verkehrsleistungen
§ 6
§ 7 Duldungspflicht der Eisenbahnen
§ 8 Sicherheit und Ordnung auf Bahnanlagen
§ 9 Verwertungsverbot für das Gut der Streitkräfte
§ 10 Schadensausgleich
§ 11 Zuständigkeiten der Streitkräfte
§ 12 Inkrafttreten
Schlußformel
§ 11 Zuständigkeiten der Streitkräfte - Digitale Gesetze
Inhaltsverzeichnis
§ 11 Zuständigkeiten der Streitkräfte
Das Bundesministerium der Verteidigung bestimmt, welche Stellen der Streitkräfte die ihnen nach dieser Verordnung obliegenden Zuständigkeiten wahrnehmen.