Vierter Abschnitt Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie Prüfungszeugnisse
Fünfter Abschnitt Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 6 Verschwiegenheit
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der berufenden Behörde.