Vierter Abschnitt Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie Prüfungszeugnisse
Fünfter Abschnitt Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften
§ 5 Geschäftsführung - Digitale Gesetze
§ 5 Geschäftsführung
Die berufende Behörde regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Einzelheiten über die Durchführung der Prüfungen.