§ 12 Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
(2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfaßt je eine Arbeit aus den Fächern
- 1.
Technik der Betriebsanlagen,
- 2.
Technik der Fahrzeuge,
- 3.
Straßenbahnbetrieb.
(3) An die Stelle der beiden schriftlichen Arbeiten nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 kann eine fachübergreifende Arbeit über die Technik der Betriebsanlagen und Fahrzeuge treten.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung umfaßt die Fächer nach Absatz 2 sowie das Fach Verwaltung und Recht.
(5) Das Fach Technik der Betriebsanlagen erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
Trassierungsgrundsätze,
- 2.
Lastannahmen und Standsicherheit von Bahnbauwerken und Bahnkörpern,
- 3.
Einrichtung und Sicherung von Baustellen,
- 4.
Brandschutz,
- 5.
Gestaltung und Ausrüstung der Haltestellen,
- 6.
Trag- und Spurführungstechniken,
- 7.
Zugsicherungs- und Nachrichtentechnik,
- 8.
Energieversorgung,
- 9.
Instandhaltung von Betriebsanlagen.
(6) Das Fach Technik der Fahrzeuge erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
- 1.
Fahrzeugarten und Betriebsweisen,
- 2.
Lastannahmen und Gestaltung der Fahrzeugkörper,
- 3.