Loading...
Loading...
Toggle menu
Digitale Gesetze
Digitale Gesetze
Gesetze
Toggle theme
Suche...
Suche...
Strg
K
Suche
§ 11 Prüfungsgegenstand - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (StrabBlPV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse
Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung
Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
Vierter Abschnitt Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie Prüfungszeugnisse
Fünfter Abschnitt Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung
§ 11 Prüfungsgegenstand
In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähigung zum Betriebsleiter nachzuweisen.