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§ 11 Prüfungsgegenstand - Digitale Gesetze
Verordnung über die Prüfung zum Betriebsleiter von Straßenbahnunternehmen (StrabBlPV)
Inhaltsübersicht
Eingangsformel
Erster Abschnitt Prüfungsausschüsse
Zweiter Abschnitt Zulassung zur Prüfung
Dritter Abschnitt Durchführung der Prüfung
§ 10 Prüfungstermine
§ 11 Prüfungsgegenstand
§ 12 Gliederung der Prüfung
§ 13 Schriftlicher Teil der Prüfung
§ 14 Mündlicher Teil der Prüfung
§ 15 Nichtöffentlichkeit
§ 16 Ausweispflicht und Belehrung
§ 17 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
§ 18 Rücktritt und Nichtteilnahme
Vierter Abschnitt Bewertung und Feststellung der Prüfungsergebnisse sowie Prüfungszeugnisse
Fünfter Abschnitt Wiederholungsprüfung
Sechster Abschnitt Schluß- und Übergangsvorschriften
Inhaltsverzeichnis
Dritter Abschnitt: Durchführung der Prüfung
§ 11 Prüfungsgegenstand
In der Prüfung hat der Kandidat seine fachliche Befähigung zum Betriebsleiter nachzuweisen.