Neunter Abschnitt Verhaftung und vorläufige Festnahme
Abschnitt 9a Weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung
Abschnitt 9b Vorläufiges Berufsverbot
Zehnter Abschnitt Vernehmung des Beschuldigten
Elfter Abschnitt Verteidigung
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Drittes Buch Rechtsmittel
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
§ 56 Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes
Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung des Zeugnisses in den Fällen der §§ 52, 53 und 55 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen. Es genügt die eidliche Versicherung des Zeugen.