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§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren - Digitale Gesetze
Strafprozeßordnung (StPO)
Inhaltsübersicht
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug
Drittes Buch Rechtsmittel
Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens
Fünftes Buch Beteiligung des Verletzten am Verfahren
Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens
Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens
Achtes Buch Schutz und Verwendung von Daten
Inhaltsverzeichnis
Erstes Buch: Allgemeine Vorschriften
Sechster Abschnitt: Zeugen
§ 62 Vereidigung im vorbereitenden Verfahren
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung zulässig, wenn
1.
Gefahr im Verzug ist oder
2.
der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.