§ 101 Verfahrensregelungen bei verdeckten Maßnahmen
(1) Für Maßnahmen nach den §§ 98a, 99, 100a bis 100f, 100h, 100i, 110a, 163d bis 163g gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die nachstehenden Regelungen.
(2) Entscheidungen und sonstige Unterlagen über Maßnahmen nach den §§ 100b, 100c, 100f, 100h Abs. 1 Nr. 2 und § 110a werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung nach Absatz 5 erfüllt sind.
(3) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach Absatz 1 erhoben wurden, sind entsprechend zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
(4) Von den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind im Falle
- 1.
des § 98a die betroffenen Personen, gegen die nach Auswertung der Daten weitere Ermittlungen geführt wurden,
- 2.
des § 99 der Absender und der Adressat der Postsendung,
- 3.
des § 100a die Beteiligten der überwachten Telekommunikation,
- 4.
des § 100b die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 5.
des § 100c
- a)
der Beschuldigte, gegen den sich die Maßnahme richtete,
- b)
sonstige überwachte Personen,
- c)
Personen, die die überwachte Wohnung zur Zeit der Durchführung der Maßnahme innehatten oder bewohnten,
- 6.
des § 100f die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 7.
des § 100h Abs. 1 die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen,
- 8.
des § 100i die Zielperson,
- 9.