IV. Satzungsänderung und Beendigung der Stiftungen
V. Stiftungen öffentlichen Rechts
VI. Kommunale Stiftungen
VII. Kirchliche Stiftungen
VIII. Nichtrechtsfähige Stiftungen
IX. Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 18 Rechtsaufsicht
Die Stiftungen stehen unter der Rechtsaufsicht des Landes, in dem sie ihren Sitz haben. Sie beschränkt sich darauf, zu überwachen, daß die Organe der Stiftung die Gesetze, das Stiftungsgesetz und die Stiftungssatzung beachten.