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§ 26 Anstiftung - Digitale Gesetze
Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.