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§ 25 Täterschaft - Digitale Gesetze
Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).