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§ 25 Täterschaft - Digitale Gesetze
Strafgesetzbuch (StGB)
Inhaltsübersicht
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt Das Strafgesetz
Zweiter Abschnitt Die Tat
Erster Titel Grundlagen der Strafbarkeit
Zweiter Titel Versuch
Dritter Titel Täterschaft und Teilnahme
§ 25 Täterschaft
§ 26 Anstiftung
§ 27 Beihilfe
§ 28 Besondere persönliche Merkmale
§ 29 Selbständige Strafbarkeit des Beteiligten
§ 30 Versuch der Beteiligung
§ 31 Rücktritt vom Versuch der Beteiligung
Vierter Titel Notwehr und Notstand
Fünfter Titel Straflosigkeit parlamentarischer Äußerungen und Berichte
Dritter Abschnitt Rechtsfolgen der Tat
Vierter Abschnitt Strafantrag, Ermächtigung, Strafverlangen
Fünfter Abschnitt Verjährung
Besonderer Teil
Inhaltsverzeichnis
Zweiter Abschnitt: Die Tat
Dritter Titel: Täterschaft und Teilnahme
§ 25 Täterschaft
(1) Als Täter wird bestraft, wer die Straftat selbst oder durch einen anderen begeht.
(2) Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter).