Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
§ 150 Einziehung - Digitale Gesetze
§ 150 Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so werden das falsche Geld, die falschen oder entwerteten Wertzeichen und die in § 149 bezeichneten Fälschungsmittel eingezogen.