Neunundzwanzigster Abschnitt Straftaten gegen die Umwelt
Dreißigster Abschnitt Straftaten im Amt
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld - Digitale Gesetze
§ 147 Inverkehrbringen von Falschgeld
(1) Wer, abgesehen von den Fällen des § 146, falsches Geld als echt in Verkehr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.