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§ 7 Fälligkeit - Digitale Gesetze
Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften (StBVV)
Eingangsformel
Inhaltsübersicht Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Gebührenberechnung
Dritter Abschnitt Umsatzsteuer, Ersatz von Auslagen
Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Sechster Abschnitt Vergütung für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, gerichtlichen und anderen Verfahren
Siebenter Abschnitt Übergangsvorschrift
Inhaltsverzeichnis
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 7 Fälligkeit
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.