Vierter Abschnitt Gebühren für die Beratung und für die Hilfeleistung bei der Erfüllung allgemeiner Steuerpflichten
Fünfter Abschnitt Gebühren für die Hilfeleistung bei der Erfüllung steuerlicher Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten
Sechster Abschnitt Vergütung für die Vertretung in außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, gerichtlichen und anderen Verfahren
Siebenter Abschnitt Übergangsvorschrift
§ 15 Umsatzsteuer - Digitale Gesetze
§ 15 Umsatzsteuer
Der Vergütung ist die Umsatzsteuer hinzuzurechnen, die nach § 12 des Umsatzsteuergesetzes auf die Tätigkeit entfällt. Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.