§ 86b Steuerberaterverzeichnis
(1) Die Bundessteuerberaterkammer führt ein elektronisches Gesamtverzeichnis aller Mitglieder der Steuerberaterkammern nach § 74 Absatz 1 sowie aller nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften. Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Steuerberaterkammern geben die im Berufsregister gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren in das von der Bundessteuerberaterkammer geführte Gesamtverzeichnis ein. Die zuständige Steuerberaterkammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Gesamtverzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der Daten. Der Abruf einzelner Daten aus dem Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu.
(2) In das Gesamtverzeichnis sind einzutragen:
- 1.
bei Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten:
- a)
der Familienname und der Vorname oder die Vornamen,
- b)
der Zeitpunkt der Bestellung,
- c)
der Name und die Anschrift der zuständigen Steuerberaterkammer,
- d)
die Anschrift der beruflichen Niederlassung,
- e)
die geschäftlichen Telekommunikationsdaten, einschließlich der E-Mailadresse, und die geschäftliche Internetadresse,
- f)
die Berufsbezeichnung,
- g)
bestehende Berufs- und Vertretungsverbote sowie
- h)
sofern ein Vertreter bestellt ist, die Vertreterbestellung unter Angabe von Familiennamen und Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters;
- 2.
bei Berufsausübungsgesellschaften:
- a)
der Name oder die Firma und die Rechtsform,