§ 85a Aufgaben der Bundessteuerberaterkammer
(1) Die Bundessteuerberaterkammer hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen.
(2) Der Bundessteuerberaterkammer obliegt insbesondere,
- 1.
in Fragen, welche die Gesamtheit der Steuerberaterkammern angehen, die Auffassung der einzelnen Kammern zu ermitteln und im Wege gemeinschaftlicher Aussprache die Auffassung der Mehrheit festzustellen;
- 2.
die Berufsordnung als Satzung zu erlassen und zu ändern;
- 3.
Richtlinien für die Fürsorgeeinrichtungen der Steuerberaterkammern (§ 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6) aufzustellen;
- 4.
in allen die Gesamtheit der Steuerberaterkammern berührenden Angelegenheiten die Auffassung der Bundessteuerberaterkammer den zuständigen Gerichten und Behörden gegenüber zur Geltung zu bringen;
- 5.
die Gesamtheit der Steuerberaterkammern gegenüber Behörden und Organisationen zu vertreten;
- 6.
Gutachten zu erstatten, die eine an der Gesetzgebung beteiligte Behörde oder Körperschaft des Bundes oder ein Bundesgericht anfordert;
- 7.
die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern; sie kann den Berufsangehörigen unverbindliche Fortbildungsempfehlungen erteilen;
- 8.
die Verzeichnisse nach den §§ 3b und 3g zu führen;
- 9.
das Verzeichnis nach § 86b zu führen;
- 10.
eine Steuerberaterplattform nach § 86c einzurichten, die der elektronischen Kommunikation und der elektronischen Zusammenarbeit dient und die einen sicheren Austausch von Daten und Dokumenten ermöglicht zwischen den
- a)
Mitgliedern der Steuerberaterkammern sowie den im Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften,
- b)